Sonderkündigungsrecht bei Strompreiserhöhung
Bei einer Preiserhöhung Ihres Stromanbieters haben Sie ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht. Sie können dann vorzeitig kündigen, auch während der Mindestvertragslaufzeit. Wir erklären die Fristen und Voraussetzungen.
Was ist das Sonderkündigungsrecht?
Das Sonderkündigungsrecht ist ein gesetzliches Kündigungsrecht bei einseitigen Vertragsänderungen durch den Anbieter. Es gilt insbesondere bei:
- • Preiserhöhungen: Erhöhung des Arbeitspreises oder Grundpreises
- • AGB-Änderungen: Wesentliche Vertragsänderungen zu Ihrem Nachteil
- • Umzug: Wenn der Anbieter am neuen Wohnort nicht liefert (nicht immer)
Gesetzliche Grundlage: § 41 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Wann greift das Sonderkündigungsrecht?
✓ Sonderkündigung möglich
- • Arbeitspreis (ct/kWh) steigt
- • Grundpreis (€/Monat) steigt
- • Kombination aus beidem
- • Erhöhung wird erst nach Vertragsabschluss angekündigt
✗ Meist KEINE Sonderkündigung
- • Erhöhung von Steuern oder Umlagen (gesetzlich bedingt)
- • Erhöhung der Netzentgelte (vom Netzbetreiber vorgegeben)
- • Preisänderung lag bereits im Vertrag (Preisgleitklausel)
- • Erhöhung nach Ablauf der Preisgarantie
Hinweis: Bei Grundversorgungstarifen sind Preiserhöhungen mit 6 Wochen Vorlauf anzukündigen. Sie können dann jederzeit mit 2 Wochen Frist kündigen (kein spezielles Sonderkündigungsrecht nötig).
Fristen für die Sonderkündigung
1. Kündigungsfrist
Meist 2 Wochen nach Zugang der Preiserhöhungsmitteilung. Die genaue Frist steht im Schreiben des Anbieters.
2. Kündigungstermin
Die Kündigung wird wirksam zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung. Sie zahlen also nur den alten Preis.
3. Was passiert bei versäumter Frist?
Wenn Sie nicht fristgerecht kündigen, akzeptieren Sie die Preiserhöhung stillschweigend. Sie sind dann bis zum Ende der Vertragslaufzeit gebunden.
Beispiel:
- • 1. Dezember: Sie erhalten Preiserhöhungsmitteilung
- • Kündigungsfrist: bis 15. Dezember
- • Preiserhöhung tritt in Kraft: 1. Februar
- • Ihre Kündigung wird wirksam: 31. Januar
So kündigen Sie bei Preiserhöhung
Schritt 1: Preiserhöhungsmitteilung prüfen
Lesen Sie das Schreiben genau: Welcher Preis steigt? Ab wann? Wie lang ist die Kündigungsfrist? Haben Sie ein Sonderkündigungsrecht?
Schritt 2: Neuen Anbieter suchen (optional)
Nutzen Sie einen Tarifvergleich und schließen Sie ggf. einen neuen Vertrag ab. Der neue Anbieter übernimmt oft die Kündigung für Sie.
Schritt 3: Kündigung schreiben
Kündigen Sie schriftlich (E-Mail, Brief oder Online-Formular). Erwähnen Sie ausdrücklich das Sonderkündigungsrecht und die Preiserhöhung.
Betreff: Sonderkündigung wegen Preiserhöhung
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich meinen Stromvertrag (Kundennummer: XXXXX, Zählernummer: YYYYY) fristgerecht zum [Datum des Inkrafttretens der Preiserhöhung] unter Berufung auf mein Sonderkündigungsrecht gemäß § 41 Abs. 3 EnWG.
Grund: Ihre Preiserhöhung vom [Datum der Mitteilung].
Bitte bestätigen Sie die Kündigung und den Kündigungstermin schriftlich.
Mit freundlichen Grüßen
Schritt 4: Bestätigung abwarten
Der Anbieter muss die Kündigung bestätigen. Heben Sie diese Bestätigung auf. Lesen Sie zum Kündigungstermin den Zählerstand ab.
Sonderkündigungsrecht bei anderen Anlässen
Umzug
Wenn Ihr Anbieter am neuen Wohnort nicht liefert, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Prüfen Sie Ihre AGB oder fragen Sie direkt beim Anbieter nach.
Tod des Vertragsnehmers
Erben können den Vertrag mit kurzer Frist kündigen (meist 4 Wochen). Grundlage: § 563 Abs. 4 BGB analog.
Insolvenz des Anbieters
Bei Insolvenz werden Sie automatisch vom Grundversorger beliefert (Ersatzversorgung, max. 3 Monate). Sie können dann sofort wechseln.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich bei jeder Preiserhöhung kündigen?
Nein. Wenn Steuern, Netzentgelte oder gesetzliche Umlagen steigen, ist das keine Grundlage für eine Sonderkündigung. Nur wenn der Anbieter den Energieanteil oder Grundpreis aus eigenem Antrieb erhöht, greift das Sonderkündigungsrecht.
Muss ich eine Begründung angeben?
Ja, erwähnen Sie die Preiserhöhung und berufen Sie sich auf § 41 Abs. 3 EnWG. Das zeigt dem Anbieter, dass Sie Ihr Recht kennen.
Was ist, wenn der Anbieter die Kündigung ablehnt?
Wenn Sie fristgerecht gekündigt haben, ist die Kündigung wirksam – unabhängig von der Bestätigung des Anbieters. Kontaktieren Sie bei Problemen die Verbraucherzentrale oder die Schlichtungsstelle Energie.
Kann ich auch in der Grundversorgung sonderkündigen?
In der Grundversorgung können Sie jederzeit mit 2 Wochen Frist kündigen (auch ohne Preiserhöhung). Ein spezielles Sonderkündigungsrecht ist hier nicht nötig.
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